Energieausweis
Immobilien
Was ist ein Energieausweis?
Ein Energieausweis gibt Auskunft über den Energieverbrauch pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr, ähnlich wie wir das schon von Energieeffizienzklassen bei Haushaltsgeräten oder dem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen kennen.
Damit sollen Kaufinteressenten und künftige Mieter eine objektive Information darüber bekommen, ob das Gebäude einen hohen oder einen niedrigen Energiebedarf hat.
Dieser Energieausweis enthält grundlegende Aussagen über die energetische Qualität eines Gebäudes, und hilft die Höhe der zukünftigen Energie- bzw. Nebenkosten abzuschätzen.
Der Energieausweis enthält konkrete Hinweise auf energetische Schwachstellen und entsprechende Modernisierungserfordernisse. So erfährt der Hausbesitzer, wie er den Wert seiner Immobilie sichern bzw. steigern kann. Wer die Energieeffizienz seines Gebäudes erhöht, reduziert dadurch nicht nur seine Betriebskosten, sondern erzielt auch eine belegbare Wertsteigerung seiner Immobilie.
Wer braucht einen Energieausweis?
Jeder Kauf- oder Mietinteressent für eine Wohnung oder ein Haus hat spätestens ab Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung (1. 1. 2009) das Recht auf Vorlage eines gültigen Energieausweises durch den Verkäufer oder Vermieter. Mieter in bestehenden Mietverhältnissen werden keinen Anspruch auf einen Energieausweis haben. Ein Energieausweis ist nur dann erforderlich, wenn ein Haus oder eine Wohnung verkauft, bzw. neu vermietet wird.
Wer ist zur Ausstellung eines Energieausweises befugt?
Die Befugnis zur Ausstellung wird von den einzelnen Bundesländern geregelt. Neben
Ziviltechnikern und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Bauwesen dürfen
Baumeister; Elektrotechniker; Gas-und Sanitärtechniker; Heizungstechniker; Kälte- und Klimatechniker; Lüftungstechniker; Ingenieurbüros,
Gebäudetechniker, Umwelttechniker und Zimmermeister einen Ausweis erstellen.
Eingeschränkte Befugnisse ergeben sich für Rauchfangkehrer, Hafner.
Muss ein Energieausweis vorgelegt werden?
Das EAVG (Energieausweisvorlagegesetz) sieht vor, dass bei jeder Veräußerung und jeder Vermietung, Verpachtung von Gebäuden oder Nutzungsobjekten der Verkäufer bzw Vermieter, Verpächter dem Käufer oder Mieter, Pächter bis spätestens zur Abgabe dessen Vertragserklärung einen Energieausweis vorzulegen (und im Falle des
Vertragsabschlusses auch auszuhändigen) hat.
Wie lange ist der Energieausweis gültig?
Nach dem EAVG darf ein Ausweis höchstens zehn Jahre als sein.
Was geschieht bei Nichtvorlage eines Energieausweises?
Wird dem Käufer oder Mieter/Pächter kein oder ein nicht dem Gesetz entsprechender (weil etwa bereits mehr als zehn Jahre alter) Energieausweis vorgelegt, so gilt in einem solchen Fall zwingend zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.
Erfüllt die Gesamtenergieeffizienz des konkreten Gebäudes diesen Mindeststandard nicht, treffen den Verkäufer bzw Bestandgeber die Folgen der Gewährleistung. Die Gewährleistung ist primär auf Beseitigung des Mangels (also Herstellung einer dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechenden Energieeffizienz, dh Thermisch-energetische Sanierung des Hauses!) gerichtet, nur im Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit hilfsweise auf Preis- bzw Bestandzinsminderung oder Auflösung des Kauf-bzw Bestandvertrags.
Was kostet ein Energieausweis, wer hat ihn zu beschaffen und wer trägt die Kosten?
Grobe Schätzungen beziffern die Kosten des Energieausweises bei einem Ein- und
Zweifamilienhaus mit etwa € 300,-- bis € 500,-- und bei einem Mehrobjekthaus ab
1.000 m² Nutzfläche mit etwa € 1,-- je m² Nutzfläche.
Im Verkaufsfall hat primär der vorlagepflichtige Verkäufer die Kosten für die Ausstellung des Energieausweises zu tragen, wobei diese dann aber im Wege der Kalkulation in den Kaufpreis fließen werden.
Wir, als IHR Immobilienbüro, werden Sie daher rechtzeitig vor Kaufvertragserstellung /Mietvertragserstellung auf Vorlage eines Energieausweises ansprechen.
