Energieausweis

 
Es wurde in den Medien bereits viel über die Einführung des Energieausweises 
mit 1. 1. 2009 berichtet. Nun ist aber mit Inkrafttreten des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes ab 1.12.2012 der Energieausweis ein absolutes MUSS!!

Wir wollen Sie mit diesem Schreiben kurz über die wichtigsten Punkte informieren: 

Was ist ein Energieausweis?

Ein Energieausweis gibt Auskunft über den Energieverbrauch pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr, ähnlich wie wir das schon von Energieeffizienzklassen bei Haushaltsgeräten oder dem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen kennen. 
Damit sollen Kaufinteressenten und künftige Mieter eine objektive Information darüber bekommen, ob das Gebäude einen hohen oder einen niedrigen Energiebedarf hat. 
Dieser Energieausweis enthält grundlegende Aussagen über die energetische Qualität eines Gebäudes, und hilft die Höhe der zukünftigen Energie- bzw. Nebenkosten abzuschätzen. 

Der Energieausweis enthält konkrete Hinweise auf energetische Schwachstellen und entsprechende Modernisierungserfordernisse. So erfährt der Hausbesitzer, wie er den Wert seiner Immobilie sichern bzw. steigern kann. Wer die Energieeffizienz seines Gebäudes erhöht, reduziert dadurch nicht nur seine Betriebskosten, sondern erzielt auch eine belegbare Wertsteigerung seiner Immobilie. 


Wer braucht einen Energieausweis? 

Mit Inkrafttreten des neuen Energieausweis-Vorlage-Gesetzes mit 1.12.2012 muss die Vorlage eines gültigen Energieausweises durch den Verkäufer oder Vermieter erbracht werden. Mieter in bestehenden Mietverhältnissen werden keinen Anspruch auf einen Energieausweis haben. Ein Energieausweis ist nur dann erforderlich, wenn ein Haus oder eine Wohnung verkauft, bzw. neu vermietet wird. 


Wer ist zur Ausstellung eines Energieausweises befugt?

Die Befugnis zur Ausstellung wird von den einzelnen Bundesländern geregelt. Neben
Ziviltechnikern und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Bauwesen dürfen 
Baumeister; Elektrotechniker; Gas-und Sanitärtechniker; Heizungstechniker; Kälte- und Klimatechniker; Lüftungstechniker; Ingenieurbüros,
Gebäudetechniker, Umwelttechniker und Zimmermeister einen Ausweis erstellen. 
Eingeschränkte Befugnisse ergeben sich für Rauchfangkehrer, Hafner.

Muss ein Energieausweis vorgelegt werden?
Inkrafttreten des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012
Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) schreibt vor, dass bei Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes oder eines Nutzungsobjektes der Verkäufer/Vermieter dem Käufer/Mieter rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung einen Energieausweis vorzulegen und ihm diesen, wenn der Vertrag abgeschlossen wird, auszuhändigen hat.

Ab 1.12.2012 müssen bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) angegeben werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl den Verkäufer/Vermieter als auch den von ihm beauftragten Immobilienmakler. Außer der Verkäufer/Vermieter erklärt ausdrücklich und schriftlich, keinen Energieausweis erstellen zu wollen.

Wie lange ist der Energieausweis gültig?

Nach dem EAVG darf ein Ausweis höchstens zehn Jahre alt sein.

Was geschieht bei Nichtvorlage eines Energieausweises?

Ab 1.12.2012 ist dem Käufer oder Mieter der Energieausweis oder eine vollständige Kopie des Energieausweises spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhändigen. Sollte dies nicht erfolgen, hat der Käufer oder Mieter das Recht, nach erfolgloser Aufforderung an den Verkäufer/Vermieter entweder selbst einen Energieausweis zu beauftragen und die angemessenen Kosten binnen 3 Jahren gerichtlich geltend zu machen, oder direkt die Aushändigung eines Energieausweises einzuklagen.


Ebenfalls ab Inkrafttreten des neuen EAVG 2012 am 1.12.2012 sind Verwaltungsstrafbestimmungen zu beachten.
Sowohl der Verkäufer/Vermieter als auch der Immobilienmakler, der es unterlässt, die Kennwerte HWB und fGEE im Inserat anzugeben, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 
€ 1.450,- bestraft. Der Verkäufer/Vermieter ist des weiteren mit einer Verwaltungsstrafe bis zu € 1.450,- konfrontiert, wenn er die Vorlage und/oder Aushändigung des Energieausweises unterlässt.


Was kostet ein Energieausweis, wer hat ihn zu beschaffen und wer trägt die Kosten?

Grobe Schätzungen beziffern die Kosten des Energieausweises bei einem Ein- und
Zweifamilienhaus mit etwa € 360,-- bis € 500,-- zzgl. Mwst. und bei einem Mehrobjekthaus ab 1.000 m² Nutzfläche mit etwa € 1,-- je m² Nutzfläche.
Im Verkaufsfall hat primär der vorlagepflichtige Verkäufer die Kosten für die Ausstellung des Energieausweises zu tragen, wobei diese dann aber im Wege der Kalkulation in den Kaufpreis fließen werden.


Wir als IHR Immobilienbüro, wollen Sie daher vor Kaufvertragserstellung /Mietvertragserstellung aufmerksam machen, einen Energieausweis ausstellen zu lassen.

Da wir als Immobilienbüro mit Sachverständigen, den Energieausweis betreffend, zusammenarbeiten, übernehmen wir gerne die Auftragserteilung für die Erstellung Ihres Energieausweises.

Es freut uns, wenn wir durch dieses Schreiben, Unklarheiten beseitigen konnten. Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne für weitere Detailauskünfte zur Verfügung.


IHR Immobilienbüro
Mag. Waitz & Mokesch
0664/1815090

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